Aktuelles

A. Euro-Umstellung

Liste der wichtigsten Steuerbeträge in Euro ab 01. Januar 2001:

Entfernungspauschale für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebstätte
Bis einschließlich 10 km Euro 0,36
Danach je km Entfernung Euro 0,40
Höchstbetrag Euro 5.112,00
Dienstreise-Pauschalen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand (Inland)
Abwesenheit mindestens 24 Stunden Euro 24,00
Abwesenheit mindestens 14 Stunden Euro 12,00
Abwesenheit mindestens 8 Stunden Euro 6,00
Erstattung von Übernachtungskosten Euro 20,00
Kilometer-Pauschale für Dienstfahrten mit
PKW je gefahrenem Kilometer
Euro 0,30
Anschaffungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter Euro 410,00
Kindergeld (monatlich)
1.,2. und 3. Kind jeweils Euro 154,00
4. und weitere Kinder Euro 179,00

 

B. Bauabzugssteuer

Bei Zahlung von Bauleistungen nach dem 01.01.2002 wird der Leistungsempfänger (Auftraggeber) zu einem Steuereinbehalt in Höhe von 15% des Entgelts (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es handelt sich um eine Bauleistung die von einem Unternehmer im Inland erbracht wurde. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei weit zu versehen und umfasst z.B. auch Ladeneinbauten, Einbauküchen etc.
  2. Es werden voraussichtlich im Kalenderjahr die Bagatellegrenzen von 
  3. Der Auftraggeber ist Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz, d.h. auch der private Vermieter.
  4. Die Leistung wird (zumindest teilweise) für den unternehmerischen Bereich erbracht.
  5. Der Leistende legt keine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vor. In Fällen, in denen die Bescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, ist sie im Original zu übergeben, in dem übrigen Fällen genügt die Übergabe einer Kopie.

Wird der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet die Freistellungsbescheinigung zu prüfen. Gegebenenfalls kann er sich Gewissheit über eine elektronische Abfrage beim Bundesamt für Finanzen (Internet www.bff-online.de) beschaffen.